Ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres läuft die 2-monatige Frist für Vereinswechsel. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte für Vereine und Athleten zusammengefasst. Ein Vereinswechsel kann grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 1. Oktober und 30. November eines Jahres erfolgen. (Es gibt jedoch auch Sonerregelungen).
Wichtig bei einem Vereinswechsel ist die Einreichung eines Startpassantrages (DLV-Vordruck 2.75 - Startpass-Antrag / Änderungsantrag) [90 KB]
durch den neuen Verein. Dieser Antrag MUSS in der Wechselfrist (bis spätestens 30. November, 24 Uhr), bei der BLV-Geschäftsstelle vorliegen. Die Freigabe wird vom abgebenden Verein auf dem Startpass oder, da seit 2008 keine Pässe mehr ausgestellt werden, auf einem Vereinsbogen bestätigt.
Auch Schüler/innen unterliegen den Wechselbestimmungen beim Startrecht.
Für die Schüler-/Innenklassen D sind noch keine Startpässe notwendig - hier wird mit dem ersten Start für einen Verein / LG das Startrecht für diesen festgestellt.
Liegen Gründe für eine Freigabeverweigerung nach LAO §4, 5.2. (Seite 56) vor, sind diese unverzüglich schriftlich dem neuen Verein/LG und ggf. dem neuen LV mitzuteilen. Über die Berechtigung einer Freigabeverweigerung entscheidet auf Antrag der LV, wenn die Vereine/LG demselben LV angehören. Gehören die Vereine/LG verschiedenen LV an, entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des Bundesausschuss Wettkampforganisation.
Der bisherige Absatz 6 des §4 "Ausbildungskostenersatz" wurde vom Verbandsrat des DLV ersatzlos gestrichen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausbildungskostenersatzes kann also nicht mehr geltend gemacht werden.
Weitere Einzelheiten sind in der Leichtathletik-Ordnung LAO §4 (Startrecht) nachzulesen.
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